„Wir müssen in Deutschland endlich mit dem Skandal aufräumen, dass es einen Lohnunterschied zwischen Männern und Frauen gibt. Diesen Lohnunterschied gibt es aus einem einzigen Grund: weil die Frauen Frauen sind. In kaum einem anderen Land in Europa werden Frauen so drastisch schlechter bezahlt als Männer. Das ist ein unhaltbarer Zustand“, sagt Dorothea Marx, die Parlamentarische Geschäftsführerin der SPD-Fraktion im Thüringer Landtag anlässlich des Equal Pay Day.
Auf Einladung der Bürgerinitiative "ProKyffhäuserwald" und der Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen nahm Dorothea Marx an einer Besichtiugung des Possenwaldes teil. Im Koalitionsvertrag der Thüringer Landesregierung ist das Ziel benannt, 25.000 ha bzw. mindestens 5 Prozent des Waldes im Freistaat dauerhaft der forstwirtschaftlichen Nutzung zu entziehen. Unter anderem ist hier explizit ein großflächiges Areal im Bereich Hainleite/Possen benannt. Zusammen mit dem Staatssekretär im Umweltministerium Olaf Möller, Vertretern der Bürgerinitiative und des ThüringenForst wurde einige Punkte des Possenwaldes besichtigt.
„Der heutige Tag bietet wieder Anlass, Bilanz zu ziehen und zu sehen, wie weit die Gleichberechtigung der Frau fortgeschritten ist. Leider wird erneut deutlich, dass noch viel zu tun ist. In Thüringen, Deutschland und der Welt", so die Parlamentarische Geschäftsführerin der SPD-Landtagsfraktion Dorothea Marx, mit Blick auf den Internationalen Frauentag.
„Scherer irrt, der Datenschutzbeauftragte konnte nicht auf private Dienstleister verwiesen werden“
Die justizpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion Dorothea Marx, zugleich stellv. Mitglied im Untersuchungsausschuss 6/2 des Thüringer Landtags zum Aktenlager Immelborn, verweist mit Blick auf gegenteilige Behauptungen der CDU darauf, dass Amtshilfe nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Beauftragung Privater verweigert werden darf:
„Wenn der Thüringer Datenschutzbeauftragte aufgrund mangelnder Ressourcen nicht in der Lage ist, seinen Aufgaben selbst nachzukommen, kann er um Amtshilfe bitten. Die Möglichkeit, für die Erfüllung seiner Aufgaben private Dritte zu beauftragen, ist kein Verweigerungsgrund für die zuständige Behörde, Amtshilfe zu leisten. Dies ist geltende Rechtslage, die das Gutachten des Thüringer Innenministeriums bestätigt hat. Das eingeholte Gutachten besagt eindeutig, dass bei der Prüfung des Anspruches auf Amtshilfe nicht auf die Möglichkeit zur Beauftragung privater Dienstleister verwiesen werden darf “, erläutert Marx.